DER SOZIALDEMOKRATISCHE KÄMPFER - NUMMER 4 - 5 - 6 / 2001
Sklaven- und Zwangsarbeiterentschädigung - Restitution

In jüngster Zeit haben wir über verschiedene Entschädigungsfonds berichtet. Um einen Überblick über die einzelnen bestehenden oder demnächst zu errichtenden Fonds zu geben, haben wir eine Zusammenfassung erstellt:

I. Deutsche Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft"
II. Österreichischer "Versöhnungsfonds"
III.Novelle zum "Nationalfonds" der Republik Österreich
IV. Entschädigungsfonds
Zusätzliche Sozialleistungen für Überlebende

  1. Deutsche Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft"
    Personen welche auf dem Gebiet des "Deutschen Reiches" und in den von Deutschen besetzten Gebieten als Sklaven- oder Zwangsarbeiter in einem Konzentrationslager, in einem Ghetto oder in einer anderen Haftstätte unter vergleichbar unmenschlichen Bedingungen zur Arbeit gezwungen wurden oder als Inhaftierte unter anderen vergleichbar harten Lebensbedingungen zur Arbeit gezwungen wurden, können, wie bereits mehrmals berichtet, an die von der Deutschen Regierung und Industrie gegründete Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" einen Antrag auf Entschädigung stellen. Diese Stiftung ist auch für Häftlinge der Konzentrationslager Dachau und Mauthausen, jeweils mit Nebenlagern, zuständig.
    Diese Antragsfrist endet am 11. August 2001.

    Achtung! Diese Antragsfrist wurde verlängert und endet nunmehr am 31.12.2001!

    Berechtigte der Deutschen Stiftung wenden sich bitte an das Wiener Büro der IOM, 1010 Wien, Nibelungengasse 13/4. Telefon Nr. 585 33 22-11 bzw. 0664 383 56 63.
    Weiter lesen ...

  2. Österreichischer "Versöhnungsfonds"
    Für Sklaven- und Zwangsarbeiter die auf österreichischem Gebiet arbeiten mussten, ist der österreichische "Versöhnungsfonds" zuständig. Das Versöhnungsfonds-Gesetz sieht Leistungen an folgende Opfer der Sklaven- und Zwangsarbeit vor:

    1. Zwangsarbeiter in Industrie und öffentlichem Dienst sowie Landwirtschaft und in persönlichen Dienstleistungen
    2. Sklavenarbeiter
    3. Politisch, aus Gründen der Abstammung und aus anderen Gründen verfolgte Zwangsarbeiter
    4. Besondere Härtefälle, d. h. Personen, welche durch den Zwangsarbeitseinsatz eine nachweislich schwere oder nachhaltige physische oder psychische Schädigung erlitten haben
    5. Kinder oder Minderjährige welche vor Vollendung des 12. Lebensjahres zusammen mit einem oder beiden Elternteilen in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht oder während des Zwangsarbeitseinsatzes der Mutter hier geboren wurden.
    6. Frauen die währen der Zeit ihres Einsatzes als Zwangsarbeiterinnen Kinder in Ostarbeiterinnen-Entbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden.
    Berechtigte der Österreichischen Stiftung können ihre Anträge unter folgender Adresse einreichen: Bundeskanzleramt, Versöhnungsfonds, Postfach 175, 1014 Wien. Das Büro des Versöhnungsfonds kann von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr, in Wien 1., Rotenturmstraße 16 - 18 bzw. unter der Wiener Telefonnummer 513 60 16 kontaktiert werden. An ehemalige Kriegsgefangene, zu welchen auch Militärinternierte zählen, werden keine Leistungen erbracht.
    Weiter lesen ...

  3. Nationalfonds der Republik Österreich (Novelle)
    Sofortige Entschädigung für Überlebende (Pauschalentschädigung):
    Personen, welche um Pauschalentschädigung von entzogenen Mietrechten an Wohnungen und Gewerbebetrieben, Hausrat bzw. persönlichen Wertgegenständen ansuchen wollen, wenden sich von Montag bis Donnerstag, in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, 1010 Wien, Schottengasse 10/5. Stock. Die Wiener Telefon Nr. lautet 408 12 63 oder 408 12 64. Die Postadresse ist wie bisher: A-1017 Wien, Parlament. Die Pauschalentschädigung wird US$ 7.000,-- betragen. Die Antragsfrist für die Pauschlentschädigung dauert ein Jahr ab Novellierung des Nationalfondsgesetzes am 23. Februar 2001 und endet am 22. Februar 2002.

  4. Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds:
    Die Österreichische Bundesregierung wird bis spätestens 30. April 2001 im Nationalrat eine Vorlage für das erforderliche Gesetz zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds einbringen. Das Gesetz wird in Kraft treten, sobald alle Beiträge bereit gestellt worden sind. Der Allgemeine Entschädigungsfonds wird ein freiwilliger Fonds sein der an gewisse Antragsteller Zahlungen ohne Rechtsanspruch leisten wird. Dieser Fonds wird ein "Anspruchsverfahren" und ein "Billigkeitsverfahren" umfassen

    1. "Anspruchsverfahren"
      Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass Anträge auf Leistungen für Verluste und Schäden als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem gegenwärtigen Territorium Österreichs während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges in den folgenden Kategorien entegegengenommen werden können:

      1. liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen ("licences") und anderes Betriebsvermögen;
      2. Immobilien;
      3. Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;
      4. bewegliches Vermögen, soweit es nicht von der Pauschalentschädigung abgedeckt wird
      5. Versicherungspolizzen

      Um leistungsberechtigt zu sein, muss der Antragsteller nach erleichterten Beweisstandards folgendes beweisen:

      1. Eigentumsrecht zur Zeit der Entziehung/Arisierung/Liquidierung und
      2. Anspruch wurde niemals zuvor nach früheren Rückstellungsgesetzen entschieden oder einvernehmlich geregelt, oder eine derartige Entscheidung oder einvernehmliche Regelung stellte eine extreme Ungerechtigkeit dar, oder
      3. Anspruch wurde nach früheren Gesetzen aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt; in Fällen, in denen derartige Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, aber in der Zwischenzeit verfügbar geworden sind.
    2. "Billigkeitsverfahren"
      Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass "Billigkeitszahlungen" geleistet werden

      1. für jede der im "Anspruchsverfahren" erfassten Kategorien, falls der Antragsteller selbst unter erleichterten Beweisstandards nicht in der Lage ist, konkrete Ansprüche zu dokumentieren, jedoch Grund zur Annahme besteht, dass ein berechtigter Fall eines Vermögensverlustes vorliegt, oder
      2. für jede der im "Anspruchsverfahren" erfassten Kategorien, falls der Anspruch zuvor nach früheren Rückstellungsgesetzen entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, die Mehrheit des entscheidenden Komitees jedoch Grund zur Annahme hat, dass die Entscheidung oder Regelung unzureichend war, oder
      3. falls die Mehrheit des Komitees Grund zur Annahme hat, dass der Antragsteller für berufs- oder ausbildungsbezogene Verluste während der Zeit des Nationalsozialismus auf dem gegenwärtigen Territorium Österreichs nicht ausreichend entschädigt wurde, oder
      4. für alle anderen Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben und vom Versöhnungsfonds oder der Schiedsinstanz nicht erfasst werden.

    Definition von "Erben"
    Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass Erben, wie im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) definiert, leistungsberechtigt sein werden.

    Der allgemeine Entschädigungsfonds wird erst mit der Zurücklegung aller gerichtsanhängigen Restitutionsforderungen in Kraft treten. Die sogenannte "Rechtssicherheit" ist Voraussetzung für die Einzahlung der Industrieunternehmen in den Fonds. Die Antragsfrist dauert zwei Jahre und beginnt mit Inkrafttreten des Fonds zu laufen.
    Der allgemeine Entschädigungsfonds wird die gleiche Adresse haben wie der Nationalfonds.

  5. Zusätzliche Sozialleistungen für Überlebende
    1. Österreich wird die notwendigen Gesetze erlassen, um die Auszahlung des Pflegegeldes bis zur Stufe 7 so bald wie möglich an im Ausland lebende Opfer des Nationalsozialismus zu ermöglichen

    2. Österreich wird so bald als möglich Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus durchführen. Dies betrifft
      1. Abänderung des § 1(2) lit.f des Opferfürsorgegesetzes
      2. Abänderung des § 11 des Opferfürsorgegesetzes
      3. Abänderung der Definition "Haft" in § 1(1) des Opferfürsorgegesetzes
      4. Abänderung des § 502(6) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

Mit diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen bezüglich der Sklaven- und Zwangsarbeiterentschädigung und der Restitution. Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Genaue Informationen erteilen die genannten Fonds. Weiters bieten folgende Internetseiten Informationen an:

Gesetzestexte:
www.ris.bka.gv.at - alle österreichischen Gesetzestexte - noch gratis - abrufbar
www.bundesfinanzministerium.de - Gesetz über den Deutschen Fonds

Antragstellung:
www.nationalfonds.org, bzw. www.nationalfonds.parlament.gv.at
www.versoehnungsfonds.at
www.compensation-for-forced-labour.org

ZURÜCK